OPLA e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "OPLA e. V. Organisation für die Partnerschaftspflege zwischen Laneuveville und Auerbach i. d. OPf.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Auerbach i. d. OPf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung, sowie die Pflege der Beziehungen zwischen Laneuveville und Auerbach i. d. OPf.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch partnerschaftliche Kontakte der Mitglieder verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts werden. Jedem Mitglied ist eine derzeit gültige Satzung auszuhändigen.

(2) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(4) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Monatsfrist, c) bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am ersten Tag eines Jahres zur Zahlung fällig.

(2) Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus - dem 1.Vorsitzenden, - dem 2. Vorsitzenden, - dem Schatzmeister, - dem Schriftführer und - bis zu fünf Beisitzer. Als Beisitzer sollen auch Stadträte mitwirken.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit besteht bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern.

(4) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im Turnus von zwei Jahren gewählt.

(6) Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit eine Mitgliederversammlung einberufen.

(7) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Nach § 26 BGB ist der Vorstand zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind ermächtigt.

§ 7 Kassenrevisoren

(1) Es sind mindestens zwei Kassenrevisoren zu ernennen.

(2) Sie werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Sie sollen zu Vorstandsitzungen geladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

(4) Sie gehören nicht zum Vorstand.

(5) Sie prüfen die Kassenführung, geben bei der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht ab und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl des Vorstandes, b) Satzungsänderungen, c) die Entlastung des Vorstands, d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, e) die Bestimmung der Zahl der Beisitzer im vorgegebenen Rahmen, f) die Auflösung des Vereins.

(3) Zu einer Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen in den Nordbayerischen Nachrichten oder durch eine persönliche schriftliche Mitteilung einzuladen.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie auf Verlangen von 40 % der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder müssen hierzu einen schriftlichen Antrag stellen.

(5) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Wahlen können sowohl schriftlich als auch per Akklamation erfolgen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Dem Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds nach schriftliche und geheimer Wahl ist Folge zu leisten. Ein Wahlausschuss ist zu berufen, welcher Wahlen durchführt und schriftlich dokumentiert.

(7) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird in der Einladung aufgeführt.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(9) Initiativanträge können auch bei der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer sowie des Wahlausschusses sind dem Versammlungsprotokoll beizulegen.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder erschienen, so ist vom Vorstand mit mindestens 4-wöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Vermögensanfall, Liquidation

Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Auerbach i. d. OPf., die es ausschließlich und unmittelbar für die weitere Pflege der Partnerschaft zu verwenden hat.

§ 11 Einkünfte

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Mitgliedsbeiträgen, b) Spenden, c) sonstige Zuwendungen, d) Erträgen des Vereinsvermögens. Das Vermögen und die Erträge des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 erwähnten Zwecke zu verwenden. Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.

§ 12 Jugendarbeit

Der Verein fördert und unterstützt die Jugendarbeit im Sinne des Vereinszwecks. Der Vorstand kann einen Jugendbeauftragten bestellen. § 13 Sonstiges Für Fälle, die durch die vorstehende Satzung nicht abgedeckt sind, gelten die Bestimmungen des BGB. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde errichtet am 27.02.02

 

 

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